Schlösserbund e.V., Wolfenbüttel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Schlösserbundes ist aus der Tradition und dem Zusammenhalt der aktiven
und ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Anna-Vorwerk-Schule / des Gymnasiums im
Schloss die Unterstützung der Schule bei der Finanzierung von Vorhaben und
Anschaffungen, die der Förderung der Bildung und des Schullebens dienen.
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
3. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer mindestens16 Jahre alt ist und zu den aktiven oder ehemaligen Schülerinnen/Schülern der Anna-Vorwerk-Schule /Gymnasium im Schloss gehört, außerdem die früheren und heutigen Lehrkräfte der Schule.
4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die satzungsmäßigen Dienste des Vereins in Anspruch nimmt und die Zwecke des Vereins, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, durch Mitarbeit oder Beiträge fördert.
5. Fördernde Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden. Sie können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Durch den Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dieses soll nur an Vereinsmitglieder erfolgen, die sich durch ihre Mitarbeit besondere Verdienste erworben haben oder an Mitglieder, Personen und Sponsoren, die eine besonders großzügige Spende erbracht haben.
8. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
9. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
10. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages im Rückstand ist, und seit der Mahnung zwei Monate verstrichen
sind und in der Mahnung der Ausschluss angekündigt worden ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
Vor dem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder
mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des begründeten Ausschlussbeschlusses
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann binnen Frist von
8 Wochen nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
11. Die Streichung von der Mitgliederliste führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Vorstand kann die Streichung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vor- standsmitglieder beschließen, wenn
a) das Mitglied unter seiner letzten bekannten Anschrift mindestens 2x erfolglos
angeschrieben worden ist, ohne der Bitte sich zu melden nachzukommen.
b) der Zustellversuch der “ Blätter aus dem Schlosse“ unter der letzten bekannten
Anschrift durch Rücksendung der Zeitschrift erfolglos war und die schriftliche
Aufforderung sich beim Vorstand zu melden, erfolglos war.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Dabei handelt es sich um Jahresbeiträge, die zu Jahresbeginn im Voraus fällig sind. Darüber hinaus können freiwillige Spenden geleistet werden . Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern, die im außereuropäischen Ausland leben, eine kostenfreie Mitgliedschaft zu gewähren, wenn die Finanztransaktionen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden. Ebenso steht dem Vorstand das Recht zu, einem Mitglied in wirtschaftlicher Not den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezugspreis für die „Blätter aus dem Schlosse“ enthalten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus :
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Rechnungsführer/in
e) 7 Beisitzern
2. Zu den Beisitzern gehört der/die Leiter/in des Gymnasiums im Schloss.
Den Beisitzern soll außerdem eine aktive oder ehemalige Lehrkraft der Schule angehören.
3. Der Vorstand kann dritte mit Aufgaben zur Durchführung der Vereinsziele beauftragen.
4. Der Vorstand wird auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt
5. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht ein Ersatzmitglied zu wählen.
6. Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Rechnungsführer/in. Sie zeichnen jeweils zu zweit.
7. Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder mindestens einmal im Quartal zur Sitzung ein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie
Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit diese der
Satzung entsprechen.
c) Beschlussfassung gemäß §§ 3 u.4 der Satzung.
d) Entscheidung über die Vergabe von Vereinsmitteln.
e) Werbung von Mitgliedern und Sponsoren.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern. Die Ladung
hierzu erfolgt schriftlich oder durch die Tageszeitung.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt zu seiner Beratung in
bestimmten Fragen zur Unterstützung der Vereinsarbeit für die Dauer einer Wahlperiode oder
von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich durch Veröffentlichung in den „Blättern aus dem Schlosse“ einzuladen. Die Einladung erfolgt an die letzte bekannte Adresse. Sie gilt mit der Aufgabe zur Post als termingerecht erfolgt.
3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer (mit Ausnahme der jeweiligen Schulleitung).
2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Mitgliederversammlung hat den Geschäftsbericht des/der Vorsitzenden sowie den Kassenbericht des/der Rechnungsführers/in entgegenzunehmen undüber die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der mit der Kassenprüfung befassten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu befinden.
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
7. Entscheidung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
§ 10 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der Vertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein andres Vorstandsmitglied anwesend. bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.
§ 11 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§13 Vermögen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen ebenfalls ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 14Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 25 sinkt.
Wolfenbüttel, den 14.09.2019
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